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   OLG Hamm, 22.10.1980 - 8 UF 12/80   

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https://dejure.org/1980,3842
OLG Hamm, 22.10.1980 - 8 UF 12/80 (https://dejure.org/1980,3842)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.10.1980 - 8 UF 12/80 (https://dejure.org/1980,3842)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Oktober 1980 - 8 UF 12/80 (https://dejure.org/1980,3842)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1579
    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs bei grober Unbilligkeit (hier: kein Unterhaltsanspruch des aus der Ehe ausgebrochenen Ehegatten nach der Scheidung).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 60
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.1980 - 8 UF 12/80
    Ein derartiges Fehlverhalten hat der Bundesgerichtshof (NJW 1980, 1686 = BGHF 2, 116) in einem Fall bejaht, in dem die - Trennungsunterhalt fordernde - Ehefrau den Ehemann verlassen, und sich in unmittelbarem Anschluß daran zu ihrem Freund begeben hat, mit dem sie seitdem in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt.

    Was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. April 1980 (NJW 1980, 1686 = BGHF 2, 116) zu der Unterhaltsregelung getrennt lebender Ehegatten ausgeführt hat, muß auch für die Unterhaltsregelung geschiedener Ehegatten jedenfalls dann gelten, wenn sich eine bestehende eheähnliche Gemeinschaft des Unterhalt fordernden Ex-Ehegatten mit einem Dritten (lediglich) als Fortsetzung jener krassen evidenten Abkehr von der Ehe erweist.

  • BGH, 07.03.1979 - IV ZR 36/78

    Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer aufgrund der reformierten Regelung des

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.1980 - 8 UF 12/80
    Wie daher der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 7. März 1979 (NJW 1979, 1348 = BGHF 1, 361) entschieden hat, schließt die Generalklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht grundsätzlich die Berücksichtigung eines ehelichen Fehlverhaltens eines Ehegatten aus, das zu der Trennung geführt hat, oder ihr sonst zugrunde liegt.

    Allerdings ergibt sich sowohl aus der in § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB enthaltenen Bezugnahme auf die Schwere der in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Gründe, als auch aus dem Merkmal der groben Unbilligkeit, das durch die Inanspruchnahme erfüllt sein muß, eine erhebliche Einschränkung: Nur schwerwiegendes und auch klar bei einem der Ehegatten liegendes evidentes Fehlverhalten ist geeignet, die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen (so BGH NJW 1979, 1348 = BGHF 1, 361).

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